Zukünftig veröffentlichen wir auf LEGALMOTION zu Beginn jedes Monats ein Rechtsdienstleistungs-Update, mit welchem wir untersuchen, welche Änderungen es im Rechtsdienstleistungsregister im vergangenen Monat gab.

 

Auswertung Rechtsdienstleistungsregister Juni 2021

Im Juni 2021 gab es mit Blick auf Legal-Tech-Angebote zwei relevante Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister, die nachfolgend genauer analysiert werden sollen.

PicRights Austria GmbH

Die PicRights Austria GmbH hat ihren Sitz in Wien und ist spezialisiert auf die Durchsetzung von Ansprüchen, die aus Urheberrechtsverletzungen resultieren, und agiert weltweit. Der Anbieter ist beim Amtsgericht Hamburg unter Registerzeichen 3712E/01/0674 registriert, wobei die Registrierung bis 23.7.2022 gültig ist. Es handelt sich insoweit um eine vorübergehende Registrierung.

ms right UG (haftungsbeschränkt)

Neu als Inkassodienstleister registriert ist ebenfalls die ms right UG (haftungsbeschränkt), die ihren Sitz in Regensburg hat. Ähnlich wie auch die hateAid gGmbH bietet die ms right UG in ihrem Internetauftritt unter hatefree.de Unterstützung von Personen an, die im Internet strafrechtlich relevantem Hass und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ausgesetzt sind. Der Anbieter ist beim Landgericht Aschaffenburg unter Registerzeichen 371-AB-351 registriert.

Laut der Statistik von Businessinsider belegt das Legal Tech Helpcheck Platz 7 der am schnellsten wachsenden StartUps im August 2020. Damit nimmt helpcheck den Spitzenplatz unter den Legaltechs ein – wir gratulieren und sind gespannt auf die weitere Entwicklung!

Nachdem im Jahr 2018 erstmals die Ausszeichnung “Women of Legal Tech” auf nationaler Ebene durch das Legal-Tech-Unternehmen BRYTER und Hogan Lovells verliehen wurde, konnte für die diesjährige Verleihung ELTA, die European Legal Technology Association, als Partner gewonnen werden.

Mit der zweiten Runde des Awards werden nunmehr auch Kategorien eingeführt, in denen der Preis verliehen wird. Diese sind:

  • Wissenschaft
  • Öffentlicher Sektor
  • Inhouse & Business
  • Entrepreneurship
  • Professional Services

Nominierungen und Stimmabgaben können noch bis zum 9.10.2020 unter https://womenoflegaltech.eu erfolgen; am 26.11.2020 findet sodann die Preisverleihung statt.

Rechtsdurchsetzende nichtanwaltliche Dienstleister, die sich mit ihrem Geschäftsmodell auf die gebündelte Durchsetzung zedentenverschiedener abgetretener Forderungen spezialisiert haben, haben es schwer vor den deutschen Gerichten. Dies zeigt nicht nur die Entscheidung des LG München I zum LKW-Kartell, sondern auch die jüngste Entscheidung des LG Ingolstadt im Verfahren der financialright GmbH (MyRight) gegen Audi und Volkswagen.

Wie heute bekannt wurde, hat das LG Ingolstadt eine Klage von MyRight, mit der Ansprüche aus abgetretenem Recht von mehr als 2.800 Zedenten (Klagesumme mehr als 77 Millionen Euro) gesammelt durchgesetzt werden sollten, abgewiesen.

Dazu nachstehend die Pressemitteilung vom LG Ingolstadt:

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt die Klage nun abgewiesen.
Im Wesentlichen ging die Kammer davon aus, dass zwar im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der sog. „Lexfox-Entscheidung“ vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – die klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie der Klägerin grundsätzlich zulässig sei. Abweichend zu dieser Entscheidung seien aber im vorliegenden Fall bereits die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig, da sie aufgrund einer die Käufer benachteiligenden Regelung nicht mehr von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz gedeckt seien. Dies beruhe vor allem auf der vertraglichen Regelung der Klägerin, nach der im Falle eines Vergleichswiderrufs eines Käufers dessen gesamte Rechtsverfolgung für diesen nicht mehr kostenfrei sei. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe. Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Quelle: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/ingolstadt/presse/2020/10.php